51 verletzung schuldig zu erklären. Ein Schuldspruch gestützt auf die Eventualüberweisung (Angriff nach Art. 134 StGB) entfällt, da neben dem Privatkläger keine weitere Person angegriffen bzw. konkret gefährdet wurde und in diesem Fall Art. 134 StGB vom Verletzungstatbestand konsumiert wird. IV. Strafzumessung