Der Beschuldigte 2 nahm mit seinem Tatbeitrag schwerwiegende Folgen für das Opfer durchaus in Kauf. Da ein Fall von Mittäterschaft gegeben ist, muss der Beschuldigte 2 sich auch die vom Beschuldigten 1 begangenen Stichverletzungen zuschreiben lassen. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte 2 ist folglich der mittäterschaftlich begangenen versuchten schweren Körper-