Sodann geht die Kammer gemäss Beweisergebnis durchaus davon aus, dass der Beschuldigte 2 durchaus in Kenntnis darüber war, dass einer seiner Kollegen ein Messer auf sich trug. Er hat den Messereinsatz im Rahmen der Auseinandersetzung mindestens gebilligt und förderte diesen dahingehend, dass er das Opfer in Anbetracht der Überzahl an Angreifern, welche mit Fäusten schlugen, weiter verwundbar machte. Der Beschuldigte 2 nahm mit seinem Tatbeitrag schwerwiegende Folgen für das Opfer durchaus in Kauf.