Ein Tatbeitrag des Beschuldigten 2 liegt demnach durchaus vor. Alleine der Umstand, dass der Beschuldigte 2 sich am tätlichen Angriff beteiligte, nachdem dem Privatkläger bereits mit einer Glasflasche auf den Kopf des Privatklägers geschlagen wurde, offenbart bereits, dass der Beschuldigte 2 den Einsatz gefährlicher Gegenstände zumindest nicht missbilligte. Sodann geht die Kammer gemäss Beweisergebnis durchaus davon aus, dass der Beschuldigte 2 durchaus in Kenntnis darüber war, dass einer seiner Kollegen ein Messer auf sich trug.