Eine Tathandlung, welche einen Rückschluss auf die innere Haltung des Beschuldigten 2 zulasse, fehle vorliegend. Die Kammer erachtet beweismässig als erstellt, dass der Beschuldigte 2, nachdem J.________ dem Privatkläger eine Glasflasche über den Kopf schlug, auf den Privatkläger losging und ihn mit Fäusten traktierte, während der Beschuldigte 1 mit dem Messer in dessen Rücken stach. Ein Tatbeitrag des Beschuldigten 2 liegt demnach durchaus vor.