Dieser Tatbeitrag existiere aber nicht. Der Privatkläger sei im dynamischen Geschehen unter Mitwirkung zweier Personen verletzt worden, worunter sich der Beschuldigte 2 nicht befinde. Auch wenn der Beschuldigte 2 selber von «Mitgegangen, Mitgefangen» spreche, habe man keine objektivierte Handlung, welche die Annahme eines Angriffs resp. einer Unterstützung der Angreifer auf den Privatkläger zulasse. Eine Tathandlung, welche einen Rückschluss auf die innere Haltung des Beschuldigten 2 zulasse, fehle vorliegend.