Da weder Rechtfertigungsgründe, namentlich keine Notwehrlage, noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte 1 folglich wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu verurteilen. 11.2.2 Beschuldigter 2 Die Verteidigung des Beschuldigten 2 brachte vor oberer Instanz vor, dem Beschuldigten 2 werde vorgeworfen, mit den Fäusten den Privatkläger geschlagen zu haben im Wissen darum, dass der Beschuldigte 1 parallel dazu den Privatkläger mit dem Messer steche und diese Stiche zu einer schweren Verletzung führen könnten.