Entsprechend hat der Beschuldigte 1 den subjektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung eventualvorsätzlich erfüllt, wobei er nahe am direkten Vorsatz war. Da weder Rechtfertigungsgründe, namentlich keine Notwehrlage, noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte 1 folglich wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu verurteilen.