50 Gruppe dem Privatkläger ohnehin zahlenmässig überlegen war und dem Opfer bereits eine Glasflasche auf den Kopf schlug, dennoch zum Messer griff und damit den Privatkläger drei Mal in den Rücken stach, unterstreicht, dass es ihm nicht mehr um eine einfache Verletzung des Privatklägers ging, sondern er diesen vielmehr kampf- und fluchtunfähig machen wollte und durchaus schwerwiegende Verletzungen in Kauf nahm. Nach dem Gesagten besteht für eine Verurteilung nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB kein Raum.