2 StGB in Frage komme, dies aber nicht mit einer Rauferei zu vergleichen sei. Vorliegend handelte es sich um ein dynamisches Geschehen mit mehreren Beteiligten. Wie unkontrollierbar die Situation war, wird dadurch veranschaulicht, dass sogar der Angreifer J.________ noch eine Stichverletzung erlitt. Die Gefährlichkeit kann denn auch nicht einzig auf die Klingenlänge reduziert werden, sondern muss aufgrund einer Gesamtabwägung beurteilt werden. Dass der Beschuldigte 1 angesichts der Ausgangslage, wonach seine