ge, da wichtige Organe oder Körperteile betroffen sein können (Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2009 vom 18. Februar 2010, E. 2.3). Das Bundesgericht hat auch in weiteren Fällen sogar bei kleinen Messern den Tötungsvorsatz bejaht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_991/2015 vom 24. Mai 2016 resp. 6B_798/2020 vom 16. September 2020). Die Vorinstanz hielt unter Verweis auf den Referenzsachverhalt in den VBRS- Richtlinien zutreffend fest, dass bei statischen oder kontrollierbaren Situationen eine Verurteilung wegen Art. 123 Abs. 2 Ziff. 2 StGB in Frage komme, dies aber nicht mit einer Rauferei zu vergleichen sei.