Das Bundesgericht erwog im Urteil 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2, dass auch bei einem einzigen gegen den Oberkörper des Opfers geführten Messerstich auf vorsätzliche Tötung erkannt werden könne (Klingenlänge: 11 cm). Im Urteil 6B_572/2011 vom 4. Juni 2011 wurde erwogen, dass im Falle eines kleinen Taschenmessers (34 mm), mit welchem das Opfer einmal seitlich unter der Achsel in den Oberkörper gestochen wurde, nicht ohne Weiteres auf die Inkaufnahme einer tödlichen Verletzung geschlossen werden könne, wenngleich die Möglichkeit besteht, dass ein solches Risiko eintritt, weil jede Klinge tödlich verwendet werden könne (Urteil des Bundesgerichts