Das Risiko einer solchen Verletzung sei derart hoch, dass der Beschuldigte nicht darauf habe vertrauen können, seinem Kontrahenten lediglich einige ungefährliche Stichverletzungen zuzufügen (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 110 vom 15. November 2019, E. 15). Sodann wurde im Entscheid SK 17 481 der 1. Strafkammer vom 16. August 2018 erwogen, dass bei einem dem Opfer zugefügten Messerstich in den Rücken (5 cm Tiefe und 12 mm Breite), welcher ohne bleibenden Schaden oder entstellende Narbenbildung heilte, das Opfer jedoch eine Lungenverletzung mit Pneumothorax erlitt, der Beschuldigte gewusst habe, dass ein Messerstich in den Rücken zu le-