anders sei es, wenn man mit einem Fleischmesser von 20–30 cm Klingenlänge hantieren würde. Dass diese Sichtweise der Verteidigung sodann nicht ganz unbegründet sei, sehe man auch am Würdigungsvorbehalt der Vorinstanz, wobei diese dann in der Urteilsbegründung nicht wirklich darauf eingegangen sei. Die Abgrenzung der beiden Tatbestände ist nicht einfach. Die qualifizierte Form der einfachen Körperverletzung gem. Art. 123 Ziff. 2 StGB ist dann gegeben, wenn zwar nach wie vor eine bloss einfache Körperverletzung bewirkt wird, das Tatvorgehen aber besonders gefährlich oder verwerflich erscheint.