So habe auch das Bundesgericht im Entscheid 6B_721/2009 vom 18. Februar 2010 einen Sachverhalt, indem das Opfer mit einem Messer verletzt worden sei, unter diesen Tatbestand subsumiert. Auch sei mit dem Umstand, dass die Vorinstanz die Klinge des Messer auf 7 cm schätze, diese aber indes lediglich 5–6 cm betrug, eine weitere Annahme zuungunsten des Beschuldigten 1 ausgefallen. Die Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 StGB dränge sich vorliegend auf; anders sei es, wenn man mit einem Fleischmesser von 20–30 cm Klingenlänge hantieren würde.