Dass er dennoch so gehandelt hat, kann nur dahingehend ausgelegt werden, als er schwere gesundheitliche Folgen beim Privatkläger in Kauf nahm. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 ist der Auffassung, dass das vorliegende Geschehen als einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu würdigen sei. So habe auch das Bundesgericht im Entscheid 6B_721/2009 vom 18. Februar 2010 einen Sachverhalt, indem das Opfer mit einem Messer verletzt worden sei, unter diesen Tatbestand subsumiert.