Der Beschuldigte 1 beteuerte zwar vor der Vorinstanz, nicht das Ziel gehabt zu haben, den Privatkläger zu töten oder schwer zu verletzen. Auch wenn objektiv nur einfache Körperverletzungen eingetreten sind, so muss sich der Beschuldigte 1 vorwerfen lassen, sich im Klaren darüber gewesen zu sein, dass mehrere Messerstiche in den Rücken ohne Weiteres zu schwerwiegenden Verletzungen führen können, insbesondere in einem solch unkontrollierbaren Geschehen. Dass er dennoch so gehandelt hat, kann nur dahingehend ausgelegt werden, als er schwere gesundheitliche Folgen beim Privatkläger in Kauf nahm.