Wie dynamisch und unkontrolliert die Rauferei vorliegend tatsächlich war, lässt sich nicht zuletzt daran erkennen, dass der Beschuldigte 1 nebst dem Privatkläger ungewollt auch einen seiner Kollegen, J.________, mit dem Messer stach. Der Privatkläger hat dem Zufall und dem Einschreiten der beiden AE.________-Sicherheitsmitarbeiter zu verdanken, dass es keine schlimmeren Verletzungen gab, wobei die Angreifer selbst nach der Intervention der beiden Sicherheitsarbeiter nur zögerlich von ihrem Vorhaben abliessen. Der Beschuldigte 1 beteuerte zwar vor der Vorinstanz, nicht das Ziel gehabt zu haben, den Privatkläger zu töten oder schwer zu verletzen.