Aus dem Beweisergebnis folgt, dass der Beschuldigte 1 mit den Fäusten auf den Privatkläger einschlug und diesem mit einem Messer drei Mal in den Rücken stach. Die Verletzungen des Privatklägers sind dokumentiert; auf den Bericht des IRM wird verwiesen. Bei den Stichverletzungen handelt es sich nicht um rein oberflächliche Verletzungen, sondern um Verletzungen von mehreren Zentimetern Tiefe, m.a.W. Verletzungen von einer gewissen Tragweite. Jedoch befand sich der Privatkläger zu keinem Zeitpunkt in Lebensgefahr. Die Verletzungen des Privatklägers heilten insgesamt folgenlos ab. Der objektive Tatbestand der schweren Körperver-