Aus der Art und Beschaffenheit an sich lässt sich noch kein Schluss auf seine Gefährlichkeit ziehen. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob er nach seiner Beschaffenheit so eingesetzt wird, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB herbeigeführt wird; denn erst diese Gefahr rechtfertigt die Verfolgung von Amtes wegen (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 123 N 19). 11.1.3 Mittäterschaft Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Mittäterschaft (S. 76 f. der Urteilsbegründung, pag. 1035 f.) sind zutreffend, darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Präzisierend ist Folgendes festzuhalten: