StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht schwer i.S.v. Art. 122 sind. Die einfache Körperverletzung unterscheidet sich von der schweren durch den Erfolg (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, 2013, Art. 123 N 21). Wenn der Täter eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) liegt ein Offizialdelikt vor. Diese qualifizierte Form der einfachen Körperverletzung (Ziff. 2) ist dann gegeben, wenn zwar nach wie vor bloss