Einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB Bezüglich den allgemeinen Ausführungen zur einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 75 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1034 f.). Ergänzend und präzisierend ist (nochmals) Folgendes zu erwähnen: Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, begeht eine einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB). Dies ist ein Antragsdelikt. Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht schwer i.