Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweisen). Da sich der Sinngehalt des (Eventual-)Vorsatzes nur im Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen lässt, besteht eine gewisse Überschneidung von Tat- und Rechtsfragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.1). 11.1.2 Einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand nach Art.