452 Z. 208 und Z. 223). Die Vorinstanz erwog, bei den Sprach- und Textnachrichten von und an J.________ handle es sich zunächst nur um Darstellungen des Geschehens aus Sicht von J.________. Gemäss J.________ handle es sich dabei um Lügen, da er nicht habe zugeben wollen, dass er besoffen gewesen und auf ein Glas gefallen sei. Seltsamerweise passe der durch J.________ in den Sprach- und Textnachrichten an AD.