380 Z. 103 f.). Als ihm anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft das Video abgespielt wurde, erklärte er, erst dort gewusst zu haben, dass er verletzt ist. Zuvor habe er es nicht gewusst (pag. 491 Z. 103 ff.). Auf Frage, ob er J.________ gestochen habe, antwortete der Beschuldigte 1: «Nein. Ich weiss es nicht. Wenn ich mit einem Messer gestochen habe, weiss ich nicht, wen ich alles gestochen habe» (pag. 492 Z. 123 f.). Der Beschuldigte 2 bestätigte, dass der Beschuldigte 1 im Video sagte, dass er J.________ gestochen habe und die Sprachnachrichten an AD.________, AB.________ und AC.________ korrekt seien (pag. 452 Z. 208 und Z. 223).