44 zeichnete (pag. 401 Z. 223 ff.). Auch auf Vorhalt, dass die Sprachnachricht und übereinstimmende Zeugenaussagen ganz klar darauf hindeuteten, dass er beim Vorfall dabei gewesen sein müsse, forderte J.________ nach einem Beweismittel (pag. 403 Z. 330 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme bei der Jugendanwaltschaft erklärte J.________ auf Vorhalt seines Chats mit der Cousine AD.________ vom 6. Mai 2019, dass er das alles nur gesagt habe, es aber nicht so passiert sei (pag. 418 Z. 123 ff.). Diese Geschichte sei frei erfunden (pag. 418 Z. 133 f.).