Betreffend die What’sApp-Chatnachrichten mit «AB.________» vom 6. Mai 2019 (pag. 552–554) und AC.________ vom 6. Mai 2019 (pag. 555–558) kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 66 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1025 f.). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 29. Oktober 2019 wurde J.________ vorgehalten, dass auf dem Video, von welchem er anlässlich seiner ersten Einvernahme gesprochen habe, zu hören sei, wie der Beschuldigte 1 gesagt habe: «Anstatt dass er mit dem Messer von seinem Feind gestochen wurde, wurde er von mir gestochen».