379 Z. 72 f.). Das Glas habe sich in der Hinterseite des linken Oberschenkels befunden. Der Beweis sei auf seinem Natel; er habe ein Video gemacht, auf welchem C.________ seine Verletzung verarzte (pag. 380 Z. 93 ff.). Die Vorinstanz erwog zutreffen, dass bei der Durchsuchung des Mobiltelefons von J.________ zahlreiche beweisrelevante Sprach- und Textnachrichten sichergestellt werden konnten. So teilte er in seinen Text- und Sprachnachrichten an seine Cousine AD.________ vom 6. Mai 2019 (pag.