558) – spricht dafür, dass die Beschuldigten sich untereinander absprachen, wenngleich die jeweiligen Einvernahmen dann Ungereimtheiten offenbarten. Nach dem Gesagten wird als erstellt erachtet, dass die Beschuldigten nicht vom Privatkläger angegriffen wurden und auch nicht mit einem Angriff rechnen mussten. Sodann wird weiter als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte 1 nicht nur den Privatkläger, sondern – irrtümlicherweise – auch einen seiner Mitstreiter, J.________, verletzte. J.________ selber gab anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 6. Juni 2019 zu Protokoll, auf seinem Weg zum Bahnhof gerutscht und auf ein Bierglas gefallen zu sein (pag. 379 Z. 72 f.).