So ist auffällig, dass sämtliche Verletzungen am Arm des Beschuldigten 1 unter Aussparung dessen Tätowierungen verliefen. Mindestens kann aufgrund des Gesagten dort nicht auf die Aussagen des Beschuldigten 1 abgestellt werden, wo diese im Widerspruch zu objektiven Beweismitteln oder zu überzeugenden Aussagen anderer Personen stehen. Die Kammer geht beweiswürdigend davon aus, dass der Beschuldigte 1 – und nicht der Privatkläger – das Messer auf sich trug und dem Privatkläger damit in den Rücken stach, nachdem diesem von J.________ die Flasche auf den Kopf geschlagen wurde. Nach dem Schlag von J.______