Beweiswürdigend konnte erstellt werden, dass die Handverletzung des Beschuldigten 2, mit welcher der Beschuldigte 1 zunächst den vermeintlichen Messereinsatz des Privatklägers in Verbindung bringen wollte, dem Beschuldigten 2 im Rahmen einer gänzlich anderen Auseinandersetzung mit anderen Beteiligten am selben Abend zugefügt worden war. Konfrontiert mit diesem Vorhalt antwortete der Beschuldigte 1 ausweichend (pag. 470 Z. 157 ff.). Wie bereits dargelegt, konnte der Beschuldigte 1 sodann – namentlich in Bezug auf die Anwesenheit von J.________