477 Z. 435 f.). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2020 beharrte der Beschuldigte 1 darauf, sich seine Verletzungen nicht selbst beigebracht zu haben (pag. 492 Z. 148 ff., pag. 493 Z. 156 ff.). Ebenso beteuerte er, kein Messer dabeigehabt zu haben (pag. 495 Z. 254). Beweiswürdigend konnte erstellt werden, dass die Handverletzung des Beschuldigten 2, mit welcher der Beschuldigte 1 zunächst den vermeintlichen Messereinsatz des Privatklägers in Verbindung bringen wollte, dem Beschuldigten 2 im Rahmen einer gänzlich anderen Auseinandersetzung mit anderen Beteiligten am selben Abend zugefügt worden war.