472 Z. 216 ff.). Auf Nachfrage, dass es eher unwahrscheinlich und einfach töne, dass der Privatkläger ihm den Rücken zugewandt habe, obwohl er wusste, dass der Beschuldigte 1 ein Messer hatte, erklärte der Beschuldigte 1, dass dies nicht stimme, der Privatkläger besoffen gewesen sei und Haschisch, Kokain oder Medikamente konsumiert habe. Er fragte, wie es möglich sei, dass dieser sich an die Situation erinnern könne (pag. 476 Z. 423 ff.). Man könne selber denken ob es normal sei, wenn jemand ein Messer hat und die andere Person dann den Rücken zuwendet (pag. 477 Z. 435 f.).