Auf Vorhalt des IRM-Berichts, wonach die Verletzungen an der linken Hand des Privatklägers Zeichen scharfer Gewalteinwirkung und zeitlich mit dem Ereigniszeitpunkt vereinbar seien sowie aufgrund ihrer Lokalisation als Abwehrverletzungen gewertet werden könnten – was bedeuten könne, das nicht der Privatkläger, sondern dessen Gegenüber ein Messer hatte –, erklärte der Beschuldigte 1, dass das nicht so sei und der Privatkläger das Messer gehabt habe. Der Privatkläger habe schon vorher Probleme mit anderen gehabt und hänge nun alles den beiden Beschuldigten an (pag. 472 Z. 216 ff.).