471 Z. 171 ff.). Wenn man denke, er habe sich selber verletzen wollen, dann hätte er das am Kopf oder Bauch gemacht, damit man ihm mehr Glauben schenken würde (pag. 471 Z. 179 ff.). Auf Vorhalt des IRM-Berichts, wonach die Verletzungen an der linken Hand des Privatklägers Zeichen scharfer Gewalteinwirkung und zeitlich mit dem Ereigniszeitpunkt vereinbar seien sowie aufgrund ihrer Lokalisation als Abwehrverletzungen gewertet werden könnten – was bedeuten könne, das nicht der Privatkläger, sondern dessen Gegenüber ein Messer hatte –, erklärte der Beschuldigte 1, dass das nicht so sei und der Privatkläger das Messer gehabt habe.