Soweit der Beschuldigte 1 dem Privatkläger unterstellen will, er sei vorher schon verletzt worden und wolle dies jetzt ihm und dem Beschuldigten 2 anhängen, fehlen hierzu jegliche Hinweise. Betreffend seine tatsächlichen Armverletzungen, welche der Beschuldigte 1 zuhause bemerkt haben will und ihm vom Privatkläger zugefügt worden seien, ist festzuhalten, dass das IRM eine Selbstbeibringung nicht ausschliesst. Die schwarze Jacke, welche er am besagten Abend getragen und aufgrund der Beschädigungen und Blutflecken in den Container beim Bahnhof HH.______ geworfen haben will (pag. 19 Z. 162 f., pag.