461 Z. 189 f.) vorbringen konnte angesichts dessen, dass er über dieses gemäss seiner Schilderung nur während wenigen Sekunden verfügte. Auf Nachfrage, wonach es für ihn scheinbar das Einfachste der Welt gewesen sei, dem Privatkläger das Messer wegzunehmen, entgegnete der Beschuldigte 1, dass er trainiert sei aus dem Strassenkampf und sich schützen könne, wenn jemand ihn angreife (pag. 471 Z. 183 ff.). Dass er selber