19 Z. 158, pag. 20 Z. 201 f., pag. 463 Z. 308 ff.) ist schlicht lebensfremd, zumal der Beschuldigte 1 selber im Besitz des Messers war und vom Privatkläger, welcher soeben dreimal in den Rücken gestochen wurde, wohl kaum noch erhebliche Gegenwehr zu erwarten war. Auch wurde zurecht darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte 1 eine äusserst detaillierte Beschreibung des Messers (klein, rot, mit Schweizer Kreuz inkl. Schraubenzieher und Weinöffner; pag. 461 Z. 189 f.) vorbringen konnte angesichts dessen, dass er über dieses gemäss seiner Schilderung nur während wenigen Sekunden verfügte.