463 Z. 300 ff.). Hierzu ist zunächst anzumerken, dass die Kammer beweiswürdigend davon ausgeht, dass die Bereitschaft zum Angriff primär von den Beschuldigten ausging und nicht vom Privatkläger, wie die beiden Beschuldigten dies zu insinuieren versuchten. So ist bereits höchst fraglich, inwieweit der Beschuldigte 1 sich tatsächlich in einer Situation befand, in welcher er keinen anderen Ausweg als den Messereinsatz sah. Die Darstellung des Beschuldigten 1 strotz weiter vor Unstimmigkeiten und Widersprüchen. Dass er das Messer nach dem Stechen weggeworfen haben will, damit der Privatkläger es nicht nochmals nehmen und auf ihn losgehen würde (pag. 19 Z. 158, pag.