Der Beschuldigte 1 habe eigentlich ab der ersten Befragung ein Geständnis abgelegt, auch wenn die Umstände, wie er zum Messer gekommen sei, anders seien. Der Privatkläger dementierte denn auch, ein Messer auf sich getragen zu haben und über das Messer, mit welchem er verletzt wurde, etwas zu wissen (pag. 351 Z. 383, pag. 371 Z. 106 ff., pag. 878 Z. 14 ff., pag. 1392 Z. 28 f). Er erklärte jedoch, hässig gewesen zu sein und sie angesprochen und gefragt zu haben, warum sie das getan hätten (pag. 351 Z. 408 ff.). Der Privatkläger bestätigte weiter, dass T.______