460 Z. 136 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten 1 erklärte vor der oberen Instanz, dass der Beschuldigte 1 unverändert an seiner Auffassung festhalte, wonach er in der Nacht unter dem AA.________(Örtlichkeit) das Messer zwar eingesetzt und dem Privatkläger in den Rücken gestochen habe, indes aber in Notwehr gehandelt habe. Der Privatkläger habe über das Messer verfügt, welches der Beschuldigte 1 ihm dann weggenommen habe. Der Beschuldigte 1 habe eigentlich ab der ersten Befragung ein Geständnis abgelegt, auch wenn die Umstände, wie er zum Messer gekommen sei, anders seien.