40 habe er sich entschieden, sich nicht mehr zu schützen und das Messer von seiner Hand genommen. Der Privatkläger habe ihm dann den Rücken zugewandt und er habe ihm das Messer in den Rücken gestochen. Er erinnere sich nicht mehr genau wie oft es war, es seien zwei oder drei Male gewesen. Dann habe er das Messer weggeworfen (pag. 19 Z. Z. 157 ff. und Z. 184 f., pag. 460 Z. 140). Er habe auch bemerkt, dass der Privatkläger viele Verletzungen hatte und gedacht, dass dieser sich schon vorher verletzt habe indem er sich mit jemandem schlug (pag. 460 Z. 136 ff.).