1392 Z. 5 ff.). Dass die Angreifer ein Messer dabeihatten, habe er nicht gewusst, ansonsten wäre er früher weggegangen (pag. 347 Z. 208). Er habe das Messer nicht gesehen und selber auch kein Messer auf sich getragen (pag. 347 Z. 212 ff., pag. 349 Z. 317, pag. 351 Z. 383). Im Rahmen seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 10. Mai 2019 gab der Beschuldigte 1 zum Fortgang der Auseinandersetzung im Wesentlichen und zusammengefasst zu Protokoll, dazwischen gegangen zu sein, als der Privatkläger den Beschuldigten 2 angegriffen habe, wobei er aufgrund der Verletzung des Beschuldigten 2 an der rechten Hand gewusst habe, dass der Privatkläger ein Messer benutzte (pag. 460 Z. 127 ff.).