Diese Hautdurchtrennung an der rechten Hand sei am ehesten durch scharfe Gewalteinwirkung hervorgerufen und als Schnittverletzung zu werten. Aufgrund ihrer Lokalisation sei sie mit einer Abwehrverletzung vereinbar (pag. 200). Sodann wurde der dritte Beteiligte, J.________, am linken Oberschenkel verletzt (pag. 170). Der Privatkläger gab zu Protokoll, dass er – nachdem die Angreifer auf ihn eingeschlagen hätten – bemerkt habe, dass er an der Stirn stark blute und auch Probleme mit dem Atmen gehabt habe, vor allem im Bereich des rechten Brustkorbs und am Rücken (pag. 345 Z. 106 ff.; pag. 373 Z. 177 ff., pag. 1392 Z. 5 ff.).