192). Die Vorinstanz verwies sodann auf die Telefonnotiz vom 10. Mai 2019, worin der für die Untersuchung der beiden Beschuldigten zuständige Assistenzarzt dem zuständigen a. o. Staatsanwalt mitteilte, dass eher frisch imponierende Verletzungen oberflächlicher Natur festgestellt worden sei und das Verletzungsbild eher verdächtig auf eine Selbstverletzung sei (pag. 189). Der Beschuldigte 2 wies am rechten Kleinfinger, aussen- bis beugeseitig am Grundglied gelegen, eine ca. 2.5 cm lange Hautdurchtrennung auf. Diese Hautdurchtrennung an der rechten Hand sei am ehesten durch scharfe Gewalteinwirkung hervorgerufen und als Schnittverletzung zu werten.