Der Beschuldigte 1 wies vier ca. 2.5 cm lange, klaffende, adaptierbare Hautdurchtrennungen sowie eine ca. 1.7 cm lange, oberflächlichere Hautdurchtrennung am linken Unterarm im mittleren Drittel der Beugeseite auf. Gemäss IRM könne eine Entstehung am 5. Mai 2019 zwar nicht ausgeschlossen werden, die Verletzungen würden jedoch frischer wirken und liessen aufgrund ihrer Parallelität, der etwa gleichen Länge und der gleichmässigen Tiefe, der guten Erreichbarkeit der Körperstelle sowie der in dieser Region zahlreichen Narben an eine Selbstbeibringung denken, wobei die Lokalisation der Verletzungen auch typisch für Abwehrverletzungen sei (pag. 192).