Bei den Stichverletzungen handelt es sich folglich nicht um rein oberflächliche Verletzungen, sondern um Verletzungen von mehreren Zentimetern Tiefe. Betreffend die Blutalkoholkonzentration des Privatklägers 1 (min. 1.22 ‰, max. 2.19 ‰ im Tatzeitpunkt) sowie die körperliche Untersuchung der Beschuldigten vom 10.05.2019 (also 5 Tage nach dem Vorfall) kann auf die Zusammenfassungen der entsprechenden ärztlichen Dokumente der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 994 f.). Der Beschuldigte 1 wies vier ca. 2.5 cm lange, klaffende, adaptierbare Hautdurchtrennungen sowie eine ca. 1.7 cm lange, oberflächlichere Hautdurchtrennung am linken Unterarm im mittleren Drittel der Beugeseite auf.