Das IRM hielt fest, dass der Privatkläger sich zu keinem Zeitpunkt in Lebensgefahr befunden habe. Es hielt aber auch fest, dass Stiche im Rücken rasch zu schwerwiegenden, potentiell akut lebensbedrohlichen Verletzungen und Verletzungsfolgen wie einer Verletzung der Lungen, grösserer Lungengefässe, der Aorta