184). Zur Hautdurchtrennung am Oberbauch hielt das IRM fest, sie dürfte auf stumpfe oder allenfalls halbscharfe Gewalteinwirkung zurückzuführen sein und könne im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein. Sodann könnten festgestellte Hautdurchtrennungen am rechten Handballen und an den Fingern der linken Hand als sog. aktive Abwehrverletzungen gewertet werden (pag. 184 f.). Das IRM hielt fest, dass der Privatkläger sich zu keinem Zeitpunkt in Lebensgefahr befunden habe.