So ist erstellt, dass der Privatkläger infolge des Messereinsatzes anlässlich der Auseinandersetzung am Rücken je eine 0.8 cm lange bis 0.4 cm breit klaffende, eine 1.3 cm lange bis ca. 0.5 cm breit klaffende Hautdurchtrennung sowie eine weitere Stichverletzung im Bereich des linken Schulterblatts erlitt. Das IRM beschrieb die Verletzungen am Rücken als mit dem geschilderten Ereigniszeitpunkt vereinbar und erachtete eine Entstehung durch einen Stich mit einem Messer als denkbar (pag. 184).